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Kosten

Die Frage über die anfallenden Kosten für unsere Tätigkeit ist eine wesentliche Frage, die gleich zu Beginn des Mandatsverhältnisses geklärt werden muss, damit Sie Klarheit über die finanziellen Folgen unserer Beauftragung haben. Aus Erfahrung wissen wir, dass dieser sensible Punkt ungern von Mandanten angesprochen wird; deshalb werden wir Sie bei Mandatserteilung über die möglichen Kosten umfassend informieren. Scheuen Sie den Weg zum Anwalt nicht, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Anwalts aus eigenen Mitteln aufzubringen. Es gibt auch für dieses Problem eine Lösung! Es besteht die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Ihre finanziellen Verhältnisse beengt sind oder in bestimmten Fällen Ihren Prozeß durch ein Unternehmen, das sich auf die Prozeßfinanzierung spezialisiert hat, finanzieren zu lassen, wenn Sie zwar in der Lage wären, die Kosten des Rechtstreits zu übernehmen, das Risiko aber scheuen. Näheres dazu finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Geltung des RVG

Grundsätzlich bestimmt sich das Anwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sofern für die Rechtsfrage ein Gegenstandswert bestimmt werden kann, errechnet sich dann daraus das Anwaltshonorar. Die Gebühren und die Gebührensätze sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Der Gegenstandwert ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder aus der Rechtsprechung der Gerichte. Wenn Sie z.B. eine Forderung in Höhe von € 10.000,-- gerichtlich geltend machen wollen, dann beträgt der Gegenstandwert € 10.000,--. Für die Scheidung beträgt der Gegenstandswert grundsätzlich das addierte monatliche Netto-Einkommen der Eheleute, multipliziert mit dem Faktor 3 (wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss oder noch weitere Punkte geregelt werden, erhöht sich der Gegenstandwert, nachdem der Wert für die Scheidung berechnet wurde um diese Beträge). Bei einer Kündigungsschutzklage bestimmt sich der Gegenstandswert aus dem dreifachen Monats-Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Dies sind nur einige Beispiele, wie sich der Gegenstandswert, der für die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgeblich ist, berechnet. In Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Sachen gibt es einen Gebührenrahmen, innerhalb derer der Anwalt die Gebühren nach billigem Ermessen (unter Berücksichtigung von Bedeutung für den Mandanten, Zeitaufwand, etc) bestimmen kann.

Honorarvereinbarung

Um den finanziellen Aufwand für Sie überschaubar und nachvollziehbar zu gestalten, bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, mit uns Honorarvereinbarungen zu schließen. Diese können sich auf ein fest vereinbartes Stundenhonorar oder aber auf einen fest vereinbarten Betrag belaufen. In gerichtlichen Verfahren liegt dieses Honorar niemals unter den Gebühren, die nach dem RVG auf alle Fälle abzurechnen wären. Der Rechtsanwalt darf bei Honorarvereinbarungen in gerichtlichen Verfahren die Gebührensätze des RVG unterschreiten.

Beratungshilfe/Prozeßkostenhilfe

Wenn Ihre finanzillen Mittel nicht ausreichen, um die Anwaltskosten zu übernehmen, besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, dass diese Kosten vom Staat übernommen werden.

Für außergerichtliche Tätigkeit können Sie vor unserer Beauftragung bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Das Beratungshilfe-Formular können Sie in unserem Download-Center herunter laden. In unserem Download-Center finden Sie auch Ausfüllhinweise, damit Sie das Formular vor dem Gang zum Gericht ausfüllen können. Aber Achtung: immer wieder kommt es auf Grund von "Nachlässigkeiten" bei der Erteilung der Berechtigungsscheine für Beratungshilfe durch Mitarbeiter des Amtsgerichts zu Problemen. Wenn Sie nicht möchten, dass wir nur einen Teil Ihrer Probleme über Beratungshilfe abrechnen können und Sie dann evtl. selber eintreten müssen ist es wichtig, dass Sie die Bereiche, für die Beratungshilfe gewährt werden soll, konkret bennen.

Im Familienrecht gibt es für 4 große Themenbereiche Beratungshilfe: nämlich für die Beratung über die Scheidung, die elterliche Sorge, die Vermögensauseinandersetzung und für alle Fragen um den Unterhalt. Wenn alle Punkte für Sie von Bedeutung sind, müssten Sie somit insgesamt 4 Berechtigungsscheine bei Gericht beantragen und auch darauf achten und bestehen, dass für jeden Bereich ein gesonderter Berechtigungsschein ausgestellt wird.

Mit dem vom Gericht erteilten original Beratungshilfe-Schein können Sie dann den Besprechungstermin bei uns wahrnehmen oder uns online beauftragen. Sie müssen dann nur noch einen Selbstbehalt in Höhe von € 15,00 übernehmen.

Für gerichtliche Tätigkeiten können wir für Sie im Rahmen der Bearbeitung des Mandats Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und Ihre Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist, also Erfolgsaussichten hat. Leider entscheidet das Gericht oft erst spät über die Frage, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird; zu diesem Zeitpunkt sind bereits Anwaltskosten entstanden. Wenn das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnt, müssen Sie also die bis dahin entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten selber tragen. Auch wenn das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, kann es immer noch sein, dass Sie in einem Prozess  mit Kosten belastet werden. Prozesskostenhilfe erstattet nämlich nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wenn sich also im Laufe des Prozesses herausstellt, dass Sie den Prozess verlieren, müssen Sie auf alle Fälle die Kosten des gegnerischen Anwalts übernehmen.

Prozesskostenfinanzierung

Es gibt seit einigen Jahren Unternehmen, die - gegen Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung - die Ihnen entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen und damit das Prozessrisiko für Sie tragen. Über diese Möglichkeit beraten wir Sie bei Bedarf gerne. Voraussetzung ist aber, dass der Streitwert einen Mindestbetrag übersteigt und die Prozeßaussichten gut sind.

 

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